Lausitzer
Modelleisenbahnverein e. V. Senftenberg/Brieske,
12. August 2008
Satzung:
§ 1 - Name und
Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Nahmen
"Lausitzer
Modelleisenbahnverein e. V." ,
nachstehend auch kurz LMEV genannt.
Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
Der LMEV hat seinen Hauptsitz in
Brieske / Senftenberg und besteht aus mehreren Arbeitsgruppen.
§ 2 - Zweck
des Vereines
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Arbeit
des Vereines ist heimatkundlich-kulturell- und verkehrshistorisch orientiert.
2.2. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Überschüsse dienen ausschließlich satzungsmäßigen
Zwecken und Zielen.
2.3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige
Ziele und Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des LMEV. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 3 - Ziele
des Vereines
3.1. er LMEV sammelt Modelleisenbahner,
Eisenbahnfreunde und Nahverkehrsfreunde zur gemeinschaftlichen
Beschäftigung. Es wird ihnen die
Möglichkeit einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung gegeben.
3.2. Die wesentlichen Aufgaben des Vereines
sind:
- Die Pflege der Beziehungen zum großen Vorbild,
zur Modelleisenbahnindustrie und zu anderen
Vereinen.
- Der
Bau von kulturhistorischen Modellbahnanlagen und -fahrzeugen.
- Die
Durchführung von Erfahrungsaustauschen der Modelleisenbahner und Eisenbahn- und
Nahverkehrsfreunde.
- Die
Erhaltung und Pflege von Sachzeugen des Vorbildes und Erarbeitung von
Dokumentationen der Verkehrsgeschichte.
- Die
Durchführung von Ausstellungen, Wettbewerben und Sonderfahrten bzw. Exkursionen.
- Die Arbeit mit Schülern und Jugendlichen, um
eine erfolgreiche Nachwuchsarbeit durchzuführen.
- Die
Publizierung der vielfältigen Tätigkeiten des LMEV.
§ 4 –
Mitgliedschaft
4.1. Jede natürliche und
juristische Person kann Mitglied des Vereines werden. Der Aufnahmeantrag hat
schriftlich zu erfolgen. Jugendliche
unter 18 Jahren haben die Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten
mit dem Aufnahmeantrag vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
des LMEV.
4.2. Die Mitgliedschaft endet durch:
*
Tod des Mitgliedes,
*
Austritt des
Mitgliedes,
*
Beitragsrückstand
über 3 Monate hinaus,
*
Ausschluß des
Mitgliedes,
*
Auflösung des
Vereines.
Der Austritt muß schriftlich erfolgen. Er ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Frist für die Austrittserklärung beträgt 3 Monate. Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied den Zielen des LMEV entgegenhandelt, also sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereines gröblich zu schädigen, oder mit dem Beitrag länger als ein Vierteljahr im Rückstand ist. Der Ausschluß kann durch jedes Mitglied des LMEV beantragt werden. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Vorher ist, dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Auszuschließenden und dem Antragsteller steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, die mit der Mehrheit endgültig entscheidet.
§
5 - Beitrag
5.
1. Die Beitragspflicht besteht für
jedes Mitglied. Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. Juristische Personen bezahlen mindestens das Fünffache
des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrages.
Der Vorstand kann entsprechend der finanziellen Situation des Vereins die Beitragsfestsetzung im Laufe der Wahlperiode ändern.
5.2. Der Beitrag ist für das betreffende
Quartal zu zahlen; Ausnahme: Daueraufträge von Mitgliedern.
§ 6 -
Verwendung des Beitrages
Der Beitrag
dient nur den im § 2
festgelegten Zwecken und zur Deckung der laufenden Unkosten, die mit der
Vereinsarbeit verbunden sind. Der
Jahresversammlung muß ein schriftlicher Kassenbericht vorgelegt werden.
§ 7 -
Vereinsorgane
Die Organe des
Vereines sind: - Der Vorstand, - Die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Der
Vorstand
8.1. Der Vorstand des LMEV besteht aus:
·
Der 1. Vorsitzende,
·
Der 2. Vorsitzende,
·
Der Schriftführer.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
8.2.
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach
außen und sind Vorstand im Sinne des
§ 26 des BGB.
8.3. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Es müssen zur Vorstandssitzung
alle 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein.
8.4. Die Geschäftsordnung
wird durch den Vorstand wahrgenommen.
Die Regelung erfolgt durch eine von ihm zu beschließende
Geschäftsordnung.
8.5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet
durch:
·
- Tod,
·
- Ablauf der Bestellungszeit,
·
- Austritt aus dem Verein,
·
- Amtsniederlegung,
·
- Abwahl mit Mehrheit der Mitglieder.
8.6. Das
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während seiner Amtszeit erfordert eine
Ergänzungswahl binnen 3 Monaten. Die
kommissarische Führung von Vorstandsgeschäften ist zulässig, wenn es vom
gesamten Vorstand gewünscht wird und bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des
Vorstandes nicht mehr als ein halbes Jahr liegt.
§ 9 -
Mitgliederversammlung
9.1. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
mit einer Ladungszeit von 21 Tagen
unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich
einberufen.
9.2. Der Mitgliederversammlung obliegen
insbesondere
- Entgegennehmen des Geschäfts- und
Kassenberichtes, sowie Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- Wahl des Vorstandes,
- Festsetzung des Vereinsbeitrages,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereines und Beschlüsse
über die Vereinsarbeit und dem Vereinsvermögen.
- Sämtliche Beschlüsse über die
Vereinsarbeit. Dazu zählen u. a. alle
Planungen der Anlagen, Anlagenteilen, Neubau
und Rekonstruktion, rollendes Material, Art und
Weise des Anlagenbaues.
- Planungen zu den Ausstellungen, wie:
Termin, Ort, Eintrittsgelder, Raumplanung, Art der Ausstellungsgegenstände.
- in Ausnahmefällen können Teile aus §
9, Absatz 5, auch in die Verantwortung der Arbeitsgruppen übertragen werden
(z. Bsp.
Art und Weise des Anlagenbaues).
§ 10 -
Durchführung der Mitgliederversammlung
10.1. Die
Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft aller dem Verein angehörigen Mitglieder. Sie wird mindesten einmal jährlich vom
Vorstand einberufen und ist nicht öffentlich.
Dabei erfolgen der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer.
10.2. Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe von Gründen beantragt.
10.3. Die Einberufung erfolgt mindestens 21 Tage vor der Tag der Versammlung in schriftlicher Form. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekanntzugeben. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingebracht werden. Eine ergänzte Tagesordnung ist, falls erforderlich, 5 Tage vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.
10.4. Die
Mitgliederversammlung ist mit mindestens 51 % auf die Teilnehmerzahl
beschlußfähig.
10.5. Zur Beschlußfassung mit Ausnahme der
Beschlüsse zu 10.6. und 10.7. genügt Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
10.6. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins
bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
10.7. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen
einer 75 %-igen Mehrheit. Sie können nur gefaßt werden, wenn mindestens
33 % der Mitglieder anwesend sind.
10.8. Den Vorsitz führt ein Vorstandsmitglied.
10.9. Über die Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen. Das Protokoll ist
durch 2 Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
10.10.
Von der Mitgliederversammlung sind 2
Kassenprüfer zu wählen, die mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kassenbelege
prüfen (Mitgliederstärke über 20
Mitglieder, unter 20 Mitgliedern nimmt das der Vorstand wahr. Die Wiederwahl
eines Kassenprüfers ist
zulässig.
§ 11 - Abstimmung
11.1. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen,
falls nicht die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder ein anderes
Abstimmungsverfahren verlangt.
11.2.
Einzelne Mitglieder und juristische
Personen haben je eine Stimme.
11.3. Beschlüsse der Versammlung werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht die
Satzung etwas anderes vorschreibt.
§ 12 - Mitteilungen
Alle
Ergebnisse der Versammlung werden im Protokoll bzw. Vereinsmitteilung veröffentlicht und allen
Mitgliedern zugänglich gemacht.
§ 13 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 14 - Haftung
Die Haftung
richtet sich nach § 31 BGB. Gegenüber Mitgliedern haftet der Verein nur
für Schäden (Diebstahl, Sachbeschädigungen, Unfälle usw.), die bei Vereinsveranstaltungen
oder bei Tätigkeiten für den Verein entstehen, soweit sie nicht durch
Versicherungsleistungen gedeckt sind.
§ 15 - Auflösung des Vereins
15.1. Die Auflösung des Vereines bedarf einer
Mitgliederversammlung. Das Verfahren
richtet sich nach § 10 der Satzung.
15.2. Bei Beschluß einer Auflösung gemäß 15.1. bestimmt die gleiche Mitgliederversammlung
2 Liquidatoren zur Abwicklung der nötigen Geschäfte.
15.3. Das nach Ausgleich aller
Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt einen gemeinnützigen Zweck
zu, der vor der letzten Mitgliederversammlung bestimmt wird.
15.4. Der Beschluß über die künftige Verwendung
des Restvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes C a l a u
ausgeführt werden.
§ 16 - Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt mit der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung am 20.01.1992 in Kraft. Die Satzung wurde
in der Mitgliederversammlung am 24.02.1996 im Punkt 9.2. ergänzt. Die Satzung wurde entsprechend der
Mitgliederversammlung am 13.02.1999
, der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.03.1999 , der Vorstandssitzung am 12.06.1999 im § 1
und § 5, Absatz 5.1. sowie auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung am 24.06.2000 im § 2, Absatz 2.1 und 2.2.
geändert.
Letzte
Änderung auf der Mitgliederversammlung am 09.08.2008:
§1 - Namensänderung und §5, Absatz 5.2 Neufassung.